Fremdenverkehrsbeitragssatzung
Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
Auf Grund des Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die
Gemeinde Lechbruck mit Genehmigung des
Landratsamtes Ostallgäu v. 23.6.1981 folgende
Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags
§ 1
Beitragsschuldner, Beitragstatbestand
(1) Von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, wird ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben.
(2) Von dem Beitrag sind der Bund (einschließlich der Deutschen Bundespost und der
Deutschen Bundesbahn) und die Länder befreit.
§ 2
Beitragsmaßstab
(1) Durch den Beitrag wird der Vorteil, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erwächst, abgegolten.
(2) Zur Bestimmung des Vorteils dienen der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Gewinn und der steuerbare Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres. Die Beitragsschuld wird gemäß § 3 Abs. 1 auf der Grundlage des Gewinns bestimmt, wenn sich nicht gemäß § 3 Abs. 2 auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes ein höherer Betrag ergibt.
§ 3
Beitragsermittlung
(1) Der Beitrag nach dem Gewinn errechnet sich, indem der Gewinn mit dem Vorteilssatz
(Absatz 3) und mit dem Beitragssatz (Absatz 4) multipliziert wird.
(2) Der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz errechnet sich, indem der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz (Absatz 3) und mit dem Mindestbeitragssatz (Absatz 5) multipliziert wird.
(3) Der Vorteilssatz bezeichnet den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teil des einkommen- oder körperschaftssteuerpflichtigen Gewinns (Abs. 1) oder des steuerbaren Umsatzes (Abs. 2). Er wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert ermittelt. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der selbstständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung.
(4) Der Beitragssatz beträgt 4 v. H.2)
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1 ) Die zutreffende Bezeichnung ist im gesamten Satzungstext einzusetzen.
2 ) Es ist ein einheitlicher Vomhundertsatz zu wählen. Wird ein Vomhundertsatz gewählt, der zwischen 0,5 und 5 v. H. liegt, so liegt keine Abweichung von der Mustersatzung vor.
(5) Der Mindestbeitragssatz beträgt bei einem – durch Schätzung zu ermittelnden –
branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz von
0 - 5 v. H. 0,05 v. H.
über 5 - 10 v. H. 0,15 v. H.
über 10 - 15 v. H. 0,25 v. H.
über 15 - 20 v.H. 0,35 v. H.
über 20 v. H. 0,50 v. H. 3)
§ 4
Entstehen, Veranlagung
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich bezieht.
(2) Die Beitragsschuld wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Der Beitragsschuldner hat hierzu auf Aufforderung eine Erklärung nach Formblatt abzugeben.
§ 5
Vorauszahlung
(1) Der Beitragsschuldner hat am 15.05. + 15.11 jeden Jahres eine Vorauszahlung zu ent-
richten. Wer die zur Beitragsschuld führende selbständige Tätigkeit erstmals nach dem
letzten für die Vorauszahlung festgesetzten Termin aufnimmt, hat die Vorauszahlung
einen Monat nach Zustellung des die Höhe der Vorauszahlung festsetzenden Bescheids
zu entrichten.
(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe der Schuld, die sich
bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlung kann der Schuld angepasst werden, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.
(3) 5) Die Vorauszahlungen von Beitragsschuldnern, die Wohnungen, Zimmer oder sonstige Räume oder Grundstücke oder Grundstückstelle für Gäste gegen Entgelt zur Verfügung stellen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusammen mit der ordnungsmäßigen Abführung der Kurbeiträge verlangt werden und betragen für jede Übernachtung6) 0,15 DM. Ist anzunehmen, dass die hierbei voraussichtlich zu entrichtenden Zahlungen die sonst nach Absatz 2 sich ergebende Höhe der Vorauszahlung nicht erreichen werden, so können darüber hinaus Vorauszahlungen bis zu dieser Höhe in entsprechender Anwendung der Abs. 1 und 2 verlangt werden.
§ 6
Beitragsbescheid, Fälligkeit
(1) Die Beitragsschuld ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen und einen Monat nach
Zustellung des Bescheides fällig.
(2) Aus dem Bescheid müssen die Veranlagungsmerkmale hervorgehen. Übt ein Beitragsschuldner mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen.
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3) Diese Sätze basieren auf einem Beitragssatz (Absatz 4) von 4 %. Sie können bei Anwendung eines anderen Beitragssatzes ohne Abweichung von der Mustersatzung entsprechend geändert werden, indem sie z. B. bei einem Beitragssatz von 3 % mit 0,75, bei einem Beitragssatz von 5 % mit 1,25 multipliziert werden.
4) Jedes zwischen dem 15. Februar und dem 15. November liegende Datum kann eingesetzt werden. Es können bis zu vier Vorauszahlungstermine festgelegt werden, ohne dass das eine Abweichung von der Mustersatzung ist.
5) Eine Streichung des Absatzes 3 bedeutet keine Abweichung von der Mustersatzung.
6) Wird ein einheitlicher Pfennigbetrag gewählt, der sich zwischen 0,05 DM und 0,30 DM bewegt, so liegt keine Abweichung von der Mustersatzung vor.
7) Wird ein einheitlicher Prozentsatz gewählt, der sich zwischen 0,1 % und 1 % bewegt, so liegt keine Abweichung von der Mustersatzung vor.
(3) 8) Beitragsschuldner, die nur Vorauszahlungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 entrichten, ver-
anlagen mit der Summe dieser Vorauszahlungen ihre endgültige Beitragsschuld. Das
gilt nicht, wenn
a) die Gemeinde den Beitragsschuldner schriftlich zur Abgabe einer Erklärung nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 auffordert oder
b) der Beitragsschuldner schriftlich einen Bescheid nach Absatz 1 beantragt.
Für die Aufforderung und den Antrag gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr, gerechnet
ab Entstehen der Beitragsschuld (§ 4 Abs. 1).
§ 7
Abschlusszahlung
(1) Auf die Beitragsschuld werden die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen angerechnet.
(2) Waren die Vorauszahlungen höher als die im Bescheid festgesetzte Beitragsschuld, so
wird dem Beitragsschuldner der Unterschiedsbetrag unverzüglich nach Zustellung des
Bescheides gutgebracht.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 9) 1981 in Kraft.
(2) 10) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.05.1975 außer Kraft.
Lechbruck, den 8.7.1981
Nuscheler
Bürgermeister
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8) Eine Streichung des Absatzes 3 bedeutet keine Abweichung von der Mustersatzung. Wenn § 5 Abs. 3 gestrichen wird, so muss auch § 6 Abs. 3 entfallen.
9) Das Entsetzen einer Jahreszahl ist dann keine Abweichung von der Mustersatzung, wenn das betreffende Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung beginnt.
10) Eine Streichung des Absatzes 2 bedeutet keine Abweichung von der Mustersatzung.
Änderungssatzungen
Satzung zur Änderung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Gemeinde Lechbruck am See
Vom 07.12.2001
Aufgrund des Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Lechbruck am See
folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Gemeinde Lechbruck am See vom 23.06.1981.
I.
§ 5
Vorauszahlung
(1) Der Beitragsschuldner hat am 15.05 und 15.11. jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Wer die zur Beitragsschuld führende selbstständige Tätigkeit erstmals nach dem letzten für die Vorauszahlung festgesetzten Termin aufnimmt, hat die Vorauszahlung einen Monat nach Zustellung des die Höhe der Vorauszahlung festsetzenden Bescheids zu entrichten.
(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe der Schuld, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlung kann der Schuld angepasst werden, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.
(3) Die Vorauszahlungen von Beitragsschuldnern, die Wohnungen, Zimmer oder sonstige Räume oder Grundstücke oder Grundstücksteile für Gäste gegen Entgelt zur Verfügung stellen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusammen mit der ordnungsmäßigen Abführung der Kurbeiträge verlangt werden und betragen für jede Übernachtung 0,10 €. Ist anzunehmen, dass die hierbei voraussichtlich zu entrichtenden Zahlungen die sonst nach Absatz 2 sich ergebende Höhe der Vorauszahlung nicht erreichen werden, so können
darüber hinaus Vorauszahlungen bis zu dieser Höhe in entsprechender Anwendung der
Abs. 1 und 2 verlangt werden.
II:
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Lechbruck am See, den 07.12.2001
D. Hollmann
1. Bürgermeister
Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Gemeinde Lechbruck am See
Vom 07.03.2002
Aufgrund des Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Lechbruck am See folgende Satzung.
§ 1
Die Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Gemeinde Lechbruck am See vom 23.06.1981, zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2001, wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Vorauszahlung
Der Beitragsschuldner hat am 15.05 und 15.11. jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Wer die zur Beitragsschuld führende selbständige Tätigkeit erstmals nach dem letzten für die Vorauszahlung festgesetzten Termin aufnimmt, hat die Vorauszahlung einen Monat nach Zustellung des die Höhe der Vorauszahlung festsetzenden Bescheids zu entrichten.
Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe der Schuld, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlung kann der Schuld angepasst werden, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.
Die Vorauszahlungen von Beitragsschuldnern, die Wohnungen, Zimmer oder sonstige Räume oder Grundstücke oder Grundstücksteile für Gäste gegen Entgelt zur Verfügung stellen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusammen mit der ordnungsmäßigen Abführung der Kurbeiträge verlangt werden und betragen für jede Übernachtung 0,10 € . Ist anzunehmen, dass die hierbei voraussichtlich zu entrichtenden Zahlungen die sonst nach Absatz 2 sich ergebende Höhe der Vorauszahlung nicht erreichen werden, so können darüber hinaus Vorauszahlungen bis zu dieser Höhe in entsprechender Anwendung der Abs. 1 und 2 verlangt werden.
§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft.
Lechbruck am See, den 07.03.2002
Gemeinde Lechbruck am See
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D. Hollmann
1. Bürgermeister