Geschäftsordnung

für den Gemeinderat Lechbruck am See

vom 07.05.2008

Der Gemeinderat Lechbruck am See gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende

Geschäftsordnung:

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Gemeinderat

§ 1   Zuständigkeit im Allgemeinen

(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.

(2) Der Gemeinderat überträgt die in § 9 Abs. 1 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 9 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.

 

§ 2   Ausschließlicher Aufgabenbereich

Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

1. die Beschlussfassung zu Bestands- und Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),

2. die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO)

4. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

5. die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO)

6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO)

7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf, soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,

8. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, Verordnungen und Bebauungsplänen soweit alle sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 91 BayBO, auch in den Fällen des Art. 91 Abs. 3 BayBO,

9. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder die Bayerische Disziplinarordnung etwas anderes bestimmen,

10. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

11. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

12. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),

13. Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,

14. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO)


§ 3   Sonstige dem Gemeinderat vorbehaltene Angelegenheiten

Der Gemeinderat behält sich weiter die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

1. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO)

2. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,

3. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 TVöD, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

 


4. die Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken), soweit sie nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind und nicht unter § 14 Abs. 2 fallen,

5. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

6. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Entwicklungsplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,

7. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,

8. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,

9. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft.

 

II. Die Gemeinderatsmitglieder

§ 4   Rechtstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse


(1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die allgemeine Rechtstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56 a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.

(3) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO)

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§11 bis 15) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) Gemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 und 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Im übrigen haben Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.


§ 5   Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

(1) Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat.

(2) Einzelne Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


III. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

§ 6   Bildung, Auflösung

(3) In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Ab. 1 GO). Die Sitze werden nach dem d`Hondt`schen Verfahren verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz so entscheidet das Los.

(4) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein erster Stellvertreter namentlich bestellt.

(5) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Gemeinderat bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt der zweite Bürgermeister (Art. 103 Abs. 2 GO).

(6) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO)


§ 7   Vorberatende und beschließende Ausschüsse

(1) Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

(2) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig anstelle des Gemeinderats.

(3) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

 


2.    Aufgaben der Ausschüsse


§ 8   Ständige Ausschüsse

(1) Die ständigen Ausschüsse haben im einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

1.     Hauptverwaltungs-, Personal- und Tourismusausschuss:

a) Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits- und Sozialwesens, der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaftsförderung, ohne Bau- und Umweltangelegenheiten,

b) Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, soweit es sich um keine technischen Maßnahmen handelt,

c) Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Straßenverkehrsrechts, soweit es sich um keine technische Maßnahme handelt,

d) Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter mit Ausnahme der Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 GO werden insoweit hiermit vom Gemeinderat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO),

e) Angelegenheiten des Tourismus und Fremdenverkehrs einschließlich Organisationen und Betrieb der Fremdenverkehrseinrichtungen wie Eisstadion, Wanderwege, Hallenbad, Tennishalle, Lechhalle

f) der Kultur- und Gemeinschaftspflege (z.B. Flößermuseum, Musikschule)

g) der Erwachsenenbildung und Jugendpflege,

h) des Sports,

i) lfd. Angelegenheiten der Schule und Kindergarten,


soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.

Dem Ausschuss werden folgende Aufgabenbereiche als beschließenden Ausschuss übertragen:

b) Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigen, sofern der Streitwert zwischen 12.500 € und 50.000 € liegt,

c) die Gewährung von Zuschüssen auch im Form von unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen an Vereine und Verbände ab einem Betrag von 1.300 € bis 5.000 € je Einzelfall,

d) die Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes,

e) die Obdachlosenfürsorge.

f) Werbemaßnahmen innerhalb des Haushaltsansatzes,

g) Abschluss von Verträgen, die die Lieferung und Leistungen an die Gemeinde zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus solchen Verträgen für die oben genannten Angelegenheiten bis zu einem Betrag von 25.000 €,

h) der Abschluss von Rechtsgeschäften, die Verpflichtungen der Gemeinde beinhalten für die oben genannten Angelegenheiten bis zu einem Betrag von 25.000 €.


2.      Bau-, Entwicklungs- und Umweltausschuss

a) Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Wasserversorgung, der Beschaffung von Baugelände, Straßengrundabtretungen, soweit es sich um technische Maßnahmen handelt,

b) Angelegenheiten der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) sowie Landschafts-, Orts- und Entwicklungsplanung,

c) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung,

d) Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, soweit es sich um technische Maßnahmen handelt,

e) Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Straßenverkehrsrechts, soweit es sich um technische Maßnahmen handelt,

soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.


Dem Ausschuss werden folgende Aufgabenbereiche als beschließenden Ausschuss übertragen:

a) Erteilungen von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Baugenehmigungsverfahren (§31 BaugGB),

b) Zustimmung zu Abweichungen nach Art. 70 BayBO,

c) Stellungnahme zu Anträgen von Baugenehmigungen, Vorbescheiden und Außenwerbung nach § 34 BauGB,

d) Zulassung von Vorhaben von geringer Schwierigkeit während der Aufstellung von Bebauungsplänen,

e) Straßengrundabtretungen,

f) Vorentscheidungen in Angelegenheiten der Bauleitplanung sowie der Landschafts-, Orts- und Entwicklungsplanung, ausgenommen der hierfür erforderliche Erlass einer Satzung und die Anerkennung von Gutachten (somit ist der Ausschuss zur Beschlussfassung nur bei nichtgrundsätzlichen Angelegenheiten zuständig),

g) Stellungnahme zu Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnungen und -maßnahmen sowie zu Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung; dies gilt auch für den Denkmalschutz und Maßnahmen zur Erhaltung des Ortsbildes,

h) Abschluss von Verträgen, die die Lieferung und Leistungen an die Gemeinde zum Gegensatz haben, sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus solchen Verträgen bis zu einem Betrag von 25.000 €, soweit es sich um technische Maßnahmen handelt,

i) Abschluss von Rechtsgeschäften, die Verpflichtungen der Gemeinde beinhalten bis zu einem Betrag von 25.000 €, soweit es sich um technische Maßnahmen handelt.

 

3.      Finanzausschuss

a) Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, namentlich die Entscheidung über

- nicht erhebliche überplanmäßige Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO)
- nicht erhebliche außerplanmäßige Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO)
- Erlass
- Niederschlagung
- Stundung
- Aussetzung der Vollziehung
- Grundsätze für Geldanlagen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,
- Vorberatung Haushaltsplan

soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.

Dem Ausschuss werden folgende Aufgabenbereiche als beschließenden Ausschuss übertragen:

a) nicht erhebliche überplanmäßige Ausgaben von 6.500 € bis 15.000 € (erhebliche überplanmäßige Ausgaben liegen vor, wenn sie über den ursprünglichen Haushaltsansatz um mehr als die Hälfte hinausgehen) für oben genannte Angelegenheiten,

b) nicht erhebliche außerplanmäßige Ausgaben ab 3.000 € bis 10.000 € für oben genannte Angelegenheiten,

c) Erlässe von 1.300 € bis 2.500 €,

d) Niederschlagung von 6.500 € bis 10.000 €

e) Stundung von 12.500 € bis 20.000 €

f) Aussetzung der Vollziehung von 6.500 € bis 15.000 €,

g) Grundsätze für den An- und Verkauf von Wertpapieren von 12.500 €
bis 25.000 €,

h) Behandlung von Rechtsbehelfen in Steuerangelegenheiten bis zu den vorgenannten Beträgen,

i) Abschluss von Verträgen, die die Lieferung und Leistungen an die Gemeinde zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus solchen Verträgen zwischen einer Wertgrenze von 12.000 € und 25.000 €

j) Abschluss von Rechtsgeschäften, die Verpflichtungen der Gemeinde beinhalten, zwischen einer Wertgrenze von 12.500 € bis 25.000 €,

k) alle Grundstücksangelegenheiten von 12.500 € bis 25.000 € (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 3 Geschäftsordnung), sofern sie keine grundsätzliche Bedeutung haben.

 

(2) Die Ausschüsse sind im übrigen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat nach §§ 2 und 3 selbst zur Entscheidung zuständig ist. Ansonsten entscheiden sie anstelle des Gemeinderats als beschließende Ausschüsse.


§ 9   Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO)


IV. Der erste Bürgermeister


1. Aufgaben


§ 10   Vorsitz im Gemeinderat

(1) Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO)

(2) Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

§ 11   Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines

(1) Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt. Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.

(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO)

(4) Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56 a GO).


§ 12   Einzelne Aufgaben

(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO)

3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zuhalten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

4. die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

5. die Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten bis zur Entgeltgruppe 9 und von Arbeitern bis zur Entgeltgruppe 5,

6. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

7. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbständiger
      Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),

8. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

1. in Personalangelegenheiten
a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
b) die Genehmigung von Nebentätigkeiten.

2. in Haushalts- und Finanzangelegenheiten:
j) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind; im übrigen bis zu einem Betrag von 12.500 € im Einzelfall,

k) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beiträgen im Einzelfall:

* Erlass        1.300 €
* Niederschlagung       6.500 €
* Stundung      12.500 €
* Aussetzung der Vollziehung     6.500 €

l) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 7.500 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

m) der Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an die Gemeinde zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde aus solchen Verträgen bis zu einer Wertgrenze von 12.500 €,

n) der Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die Verpflichtungen der Gemeinde beinhalten, bis zu einer Wertgrenze von 12.500 €,

o) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und verbände bis zu einem Betrag von 1.300 € je Einzelfall.


3. Grundstücksangelegenheiten:

a) der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 12.500 € im Einzelfall,

b) die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 12.500 € im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzlich Rechte der Gemeinde nicht gefährdet werden,

c) der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 12.500 € nicht übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden.

d) die Messungsanerkennung und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen, wenn die Abweichung nicht mehr als 12.500 € beträgt.


   4. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:

a) die Behandlung von Rechtsbehelfen, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von  Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigen, wenn der Streitwert voraussichtlich 12.500 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Gemeinderat vorbehalten sind ( §§2,3), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.


      5.  in Bauangelegenheiten:

a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c bzw. die Mitteilung nach Art. 64 Abs. 2 Satz 2 Bay BO,

b) die Erklärung sowie die Mitteilung nach Art. 65 Abs. 2 BayBO,

c) die Stellungnahme nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. - soweit erforderlich - die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für Vorhaben geringer Schwierigkeit nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BaBO im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit das Vorhaben ohne Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zulässig ist.
d) die Ereilung von Negativzeugnissen nach §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB

 

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll, ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der zehnfache Jahresbetrages anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbständigen Erledigung übertragen.


§ 13   Vertretung der Gemeinde nach außen

(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt.


§ 14   Abhalten von Bürgerversammlungen

(1) Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.


§ 15   Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z.B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.) bleiben unberührt.

 

2. Stellvertretung

§ 16   Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO)

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten und zweiten Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO zwei weitere Stellvertreter.
(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.

(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlich oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

 


B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines

§ 17   Verantwortung für den Geschäftsgang

(1) Gemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO)

(2) Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemeinderat.


§ 18   Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1) Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. Während der Sitzungen ist das Rauchen nicht gestattet.

(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

(3) Wird der Gemeinderat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

 

§ 19   Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

(2) Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderats.

(4) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).


§ 20   Nichtöffentliche Sitzung

(1)   In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten, die Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.
4. Bankangelegenheiten

Außerdem werden in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt:

5. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
6. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

(3) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden. Diese Personen müssen bei Abstimmungen den Raum verlassen.

(4) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

 


II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 21   Einberufung

(1) Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO) beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

(2) Die Sitzungen finden im Rathaus Lechbruck am See - Sitzungssaal - in der Regel am Dienstag statt; sie beginnen regelmäßig um 20.00 Uhr. Dies gilt nicht für Sitzungen der Ausschüsse. In der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.


§ 22   Tagesordnung

(1) Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Das gilt sowohl für öffentliche als auf für nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen.

(3) Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.


§ 23   Form und Frist für die Einladung

(1) Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist.

(2) Die Ladungsfrist beträgt 4 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.


§ 24   Anträge

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens bis zum 6. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

1. die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2. sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3)  Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z.B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.

 

 

III. Sitzungsverlauf

§ 25   Eröffnung der Sitzung

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen und unterschreiben.

(2) Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Gemeinderatsmitgliedern in Umlauf gesetzt. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift vom Gemeinderat gemäß Art. 54 Ab. 2 GO mit der Unterschrift als genehmigt.

 


§ 26   Eintritt in die Tagesordnung

(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§23), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemeinderat anderes entscheidet.

(3) Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.

(5) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.


§ 27   Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

(2) Mitglieder des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

(3) Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.

(4) Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

(5) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

a. Anträge zur Geschäftsordnung,
b. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen.

(7) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.

(8) Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).

(9) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Nach jeder vollen Stunde soll eine kurze Pause eingehalten werden. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.


§ 28   Abstimmungen

(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

a. Anträge zur Geschäftsordnung,
b. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
c. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidender Maßnahmen zum Gegenstand haben,
d. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 bis 3 fällt.

(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

(4) Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge "ja" oder "nein" abgestimmt.

(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht  im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). Kein Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

(6) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

(8) Nach der Abstimmung gibt der Protokollführer bekannt, was ins Protokoll aufgenommen wurde.


§ 29   Wahlen

(1) Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.


§ 30   Anfragen

Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.


§ 31   Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.

 

 

IV. Sitzungsniederschrift

§ 32   Form und Inhalt

(1) Über die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt.

(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen  der Niederschrift können Tonbandaufnahmen gefertigt werden. Das Tonband ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO) und zu unterschreiben.


§ 33   Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen. Sie erhalten Abschriften aller in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 5 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

 


V. Geschäftsgang der Ausschüsse

§ 34   Anwendbare Bestimmungen

(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. Gemeinderatsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen mit der Tagesordnung nachrichtlich.

(2) Mitglieder des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

 

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 35   Art der Bekanntmachung

(1) Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsicht niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gegeben wird. Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln  hingewiesen.

(3) Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:   R a t h a u s

 

 

 

 

 

 

C.   Schlussbestimmungen


§ 36   Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.


§ 37   Verteilung der Geschäftsordnung

Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. Im übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.


§ 38   Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 25.10.2004 außer Kraft.

 

Lechbruck am See, den 07.05.2008

 

Helmut Angl
Erster Bürgermeister