Aufgrund der bestehenden Witterungsverhältnisse weisen wir auf folgendes hin:
a) Schneeräum- und Streupflicht der Straßenanlieger
Eigentümer bzw. zur Nutzung dinglich Berechtigte von Grundstücken (auch unbebaute) , die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen ( Vorderlieger) oder über andere mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger) , haben dafür zu sorgen, dass sich der bestimmte Abschnitt der Gehbahn in verkehrsicherem Zustand befindet.
Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, haben die Anlieger eine Gehbahn (von mindestens 1,5 m Breite) auf dem von den Fußgängern benutzten Streifen zu streuen. Die erforderliche Sicherungsmaßnahmen (= Beseitigung von Schnee und Eis bzw. Streuen) sind von den Anliegern an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Gemeindeverordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter gingewiesen. Diese kann währen der allgemeinen Geschäftsstunden im Rathaus eingesehen werden.
Nach den Erfahrungen der letzten Jahre kommt ein Teil der Grundstückseigentümer an öffentlichen Straßen und Wegen den entsprechendem bayer. Straßen- und Wegegesetz ( Bay Str WG) vorgesehenen Verpflichtungen nicht nach, was zu ständigen Klagen der Fußgänger und Straßenbenützer führt.
Es ist jedoch schon im eigenen Interesse ratsam, diese Verpflichtungen nicht auf die leicht Schulter zu nehmen. Pflichtverletzungen können unter Umständen mit einer Geldbuße belegt werden. Außerdem hat der „ Verkehrssicherungspflichtige“ Schadenersatz zu leisten, wenn es durch seine Nachlässigkeit zu einem Unfall kommt. Wir bitten deshalb um Berücksichtigung.
b) Schneeräumung allgemein
Schnee von privaten Grundstücken und Gehwegen darf nicht auf öffentlichen Straßen ( dem Fahrbahnbereich) abgelagert werden. Ferner ist darauf zu achten, dass Abflussrohre, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege freigehalten werden.
Außerdem wird bei der Schneeräumung durch den gdl. Bauhof immer wieder festgestellt, dass am Straßenrand geparkte Fahrzeuge die Schneeräumung behindern. Die Halter dieser sind verpflichtet, den durch die abgestellten Fahrzeuge liegengebliebenden Schnee auf ihre Kosten zu entfernen.
Bitte helfen Sie durch die Beachtung dieser Hinweise mit, die Schneeräumung zu bewältigen.
Lechbruck am See, den 15. Dezember 2010
GEMEINDE LECHBRUCK AM SEE
Helmut Angl, 1. Bürgermeister